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thelastbeat.com. Sympathy for Disruption. Elektronische Musik, Netzkultur und Anti-Establishment, portioniert serviert im Blogformat, pikant gespickt mit ausgewählten Interviews, Features und Reviews, und abgeschmeckt mit einer Brise Netaudio, unkontrolliert gebraut seit 2005.
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Juristische Merkwürdigkeiten

Die Fragwürdigkeit mancher Gesetze lässt sich am folgenden Beispiel sehen: Die sogenannte ‘Blutschande’, der Inzest zwischen Bruder und Schwester (oder anderen nahen Verwandten) ist in Deutschland nach §173 mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe belegt, sofern die Betroffenen volljährig sind. Paradoxerweise gilt dies, einem SPIEGEL Artikel nach, nicht für gleichgeschlechtlichen Inzest. Wenn also Brüder miteinander schlafen, so wird dies als Analverkehr abgehandelt, nicht aber als Beischlaf. Offensichtlich geht es hier weniger um den eigentlichen Sex, sondern nur darum, dass die Erzeugung erbkranken Nachwuchses verhindert werden soll. Ob nun aber Analverkehr (oder Fellatio) zwischen Bruder und Schwester als logische Konsequenz ebenfalls nicht strafbar ist, bleibt fraglich, da die Definition des Beischlafs im Sinne des StGB schwammig bzw. nicht vorhanden ist.

Eine etwas längere Analyse des Themas, die sich ebenfalls auf den SPIEGEL Artikel bezieht, findet sich hier im FUCKUP Weblog.


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